AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der monos GmbH & Co. KG
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

1. Geltung der AGB

1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese fiskalisch handeln.

1.2
Alle Lieferungen und Leistungen der monos GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz als monos bezeichnet), erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von monos ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt worden sind. monos ist nicht verpflichtet, Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1
Die Angebote von monos, auch soweit sie im Internet, in Katalogen oder Ausstellungen erfolgten, sind unverbindlich und freibleibend. Soweit monos die Ware oder Komponenten von dritten Herstellern bezieht, erfolgt das Angebot unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

2.2
Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von monos oder durch Auslieferung der Ware zustande. Im letzteren Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.3
Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass sie von monos mit der Auftragsbestätigung schriftlich als vereinbart bestätigt werden.

2.4
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich monos ihre eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von monos Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht zustande kommt, an monos auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise

3.1
Als vereinbart gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise von monos zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Preise der Lieferanten von monos.

3.2
Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten etc. enthaltenen Preise sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.3
Die angegebenen Preise verstehen sich ab Firmensitz von monos ohne Kosten für die Verpackung, Versand und/oder Zoll, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Preise verstehen sich ferner ohne Installation, Inbetriebnahme oder sonstiger Nebenleistungen.

3.4
Im Falle einer Erhöhung der Gestehungskosten zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung, ist monos berechtigt und im Falle einer Senkung auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Preise um den Betrag der Änderung zu erhöhen bzw. zu ermäßigen.

3.5
Die Preise werden in Euro berechnet.

4. Lieferung

4.1
Die Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen Auftragsdetails zu laufen. Alle Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der mängelfreien und rechtzeitigen Anlieferung bei monos durch die Hersteller oder Zulieferer der Produkte und Komponenten.

4.2
Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen. monos ist zu Teillieferungen berechtigt.

4.3
Betriebsstörungen oder alle Ereignisse, die sich außerhalb des Einflussbereiches von monos ereignen, insbesondere Nichtlieferung von Vorlieferanten, berechtigen monos unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtung- und/oder Schadensersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich monos bereits im Verzug befindet.

4.4
Transporte erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn Franko Lieferungen vereinbart werden. Der Gefahrenübergang von monos auf den Vertragspartner erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur bei schriftlichem Auftrag des Vertragspartners und auf dessen Rechnung.

4.5
Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, und ist eine Verzögerung nicht auf Verschulden von monos zurückzuführen, so hat monos die Möglichkeit, den vereinbarten Preis fällig zu stellen und Erfüllung zu verlangen.

5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

5.1
Der Vertragspartner hat alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder das erkennbare Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen.

5.2
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung geltend zu machen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.

5.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Eine Beweislastumkehr für das Vorhandensein von Mängeln tritt zu Lasten von monos nicht ein. monos hat das Recht, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und zu entscheiden, ob der Mangel selbst behoben wird oder durch einen geeigneten Dritten behoben wird. monos wird ferner das Recht eingeräumt, die mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen oder die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern oder die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware zu ersetzen.

5.4
monos hat nur für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn diese Mängelbehebung zuvor von monos schriftlich genehmigt wurde.

5.5
Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Mängelbehebung durch eine Drittfirma vornehmen zu lassen, wenn monos trotz angemessener Frist zu Unrecht eine Mängelbehebung ablehnt.

5.6
Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Minderung des Kaufpreises, Rücktritt oder Wandlung des Vertrages, bestehen nicht.

5.7
Im Übrigen und unbeschadet der vorstehend aufgeführten Ansprüche, haftet monos für Mängel und Mängelfolgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für sonstige Schäden nur,

    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels
    • oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen von monos.

6. Einbau- und Bedienungsregeln

6.1
Leuchten sind technische Arbeitsmittel nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Leuchten und Ergänzungsteilen entbinden monos ebenso wie eigenmächtige Änderungen an den gellieferten Leuchten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von monos von allen Schadensersatzansprüchen.

6.2
Bei Verwendung und Einbau der gelieferten Ware sind die Installations-, Bedienungs- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise vom Vertragspartner zu beachten.

6.3
monos übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau und dergleichen entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für Kompatibilität mit anderen Produkten und Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen.

6.4
Unmittelbar vor Einbau oder Installation von Leuchten sind diese am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung auf ihre vollstände Funktionsfähigkeit zu prüfen. Diese Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Bestehende Mängel sind vor einem Einbau oder Installation monos anzuzeigen. Diese Prüf- und Dokumentationspflicht hat der Vertragspartner, wenn er die vertragsgegenständliche Ware weiterveräußert, seinem Kunden vertraglich aufzuerlegen. Kann der Vertragspartner die vorbeschriebene Prüfung vor Einbau nicht nachweisen, kann er Kosten für den Ausbau und Einbau mangelhafter Vertragsware von monos nicht verlangen.

6.5
Bei Entfernung der mangelhaften Vertragsware und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache, ist stets die wirtschaftlichste Lösung zu wählen. Der Vertragspartner hat vor Durchführung dieser Arbeiten einen schriftlichen Kostenvoranschlag des von ihm gewählten Unternehmers einzuholen und monos vorzulegen. monos hat das Recht entweder selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen den Ein- und Ausbau auf seine Kosten vorzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
monos behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren solange vor, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit monos beglichen hat, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherstellung für die Saldoforderung.

7.2
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts vom Vertrage, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten auf Zahlung des Kaufpreises oder eines Reparaturentgeltes. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verwendung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an Dritte unzulässig.

7.3
Der Vertragspartner hat Zugriff für Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsware unverzüglich monos anzuzeigen. Bei Pfändung hat der Vertragspartner an monos unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und etwaige eigene eidesstattliche Versicherungen zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der Eigentumsvorbehalt von monos an den gepfändeten Sachen noch besteht.

7.4
Der Vertragspartner tritt an monos schon jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur vollständigen Tilgung aller offenen Forderungen ab, die ihm aus künftigen Veräußerungen, Verarbeitungen usw. der von monos gelieferten Waren gegen seine Abnehmer entstehen, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von monos gelieferten Waren zuzüglich 20 %; ebenso etwaige eigene Ansprüche auf Herausgabe aus vorbehaltenem Eigentum.

7.5
monos hat das Recht für offene Forderungen, und zwar auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften, die ihr zur Reparatur übergebenen Sachen, bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen zurückzubehalten. monos ist von seiner Verpflichtung zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten befreit, solange ein Zahlungsrückstand des Vertragspartners gegeben ist.

8. Fälligkeit und Zahlung

8.1
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung rein netto ohne Skonto und sonstige Abzüge fällig.

8.2
monos ist berechtigt, Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern, wenn der Vertragspartner Neukunde ist oder sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Vertragspartner über keine ausreichende Bonität verfügt.

8.3
Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber, d. h. die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck oder der Wechsel einem Konto von monos gutgeschrieben wurde.

8.4
Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

8.5
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht von monos ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

9. Gerichtsstand

9.1
Zwischen den Vertragsparteien gilt allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen, auch in Wechsel- oder Schecksachen, ist Firmensitz der monos GmbH & Co. KG, also Koblenz.

9.3
Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werdend die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten jene, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen und am ehesten entsprechen.

10. Datenschutz

10.1
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden seitens monos gespeichert. Im Rahmen der Kreditprüfung führt monos – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – einen Bontätsaustausch mit Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen, durch.

10.2
monos steht dafür ein, dass alle Personen, die mit der Vertragsabwicklung betraut werden, diese Vorschriften ebenfalls beachten. monos weist jedoch darauf hin, dass es bei Online-Bestellungen, aufgrund der Struktur des Internets durch andere Personen zu Verletzung des Datenschutzes kommen kann, auf die monos jedoch keinen Einfluss hat, sodass eine Haftung von monos für solche Verstöße nicht besteht.

10.3
Sofern die Inhalte der Seiten von monos durch Rechte Dritter geschützt sind, erfolgt die Verwendung der betreffenden Informationen unter Ausschluss jeglicher Haftung von monos. Es obliegt dem Kunden, sich jeweils zu vergewissern, ob fremde Daten schutzfrei sind.

10.4
Für online erhobene oder übermittelte Daten gilt ergänzend die von monos im Internet veröffentlichte Datenschutzerklärung.

Stand: 01.01.2021
monos GmbH & Co. KG, In den Sieben Morgen 10, 56077 Koblenz